element GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Anwendbarkeit

Gegenstand, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde, was der Besteller jeweils mit Auftragserteilung anerkennt.
Einkaufs- und Bestellbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich abgelehnt. Alle
Bestellungen und Aufträge, sowie etwaige besondere Zusicherungen des Lieferers bedürfen
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Gegenstand, Art und Umfang der
Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche Nebenabreden werden nur
durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

II. Zahlung

  1. Für die Prototypenformen sind vom Werkzeugkostenanteil 100 % spätestens 30 Tage nach
    dem Spritzgiessen der ersten Teile vom Besteller nach Rechnungsstellung sofort, netto, ohne
    Skontoabzug zu bezahlen.

  2. Für Fertigwaren gewährt der Lieferer 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach
    Rechnungsdatum. Wahlweise ist der Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten innerhalb
    von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird in
    jedem Fall mit Lieferung fällig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Die Preise gelten inkl. Verpackung, ab Werk, einschließlich Fracht.

  4. Sämtliche Zahlungen sind in EURO an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.

  5. Bei Lieferungen ins Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ihnen
    entsprechenden Vereinbarungen.

  6. Bis zur völligen Bezahlung der Rechnung oder Gutschrift des Scheckbetrages bleibt die
    gelieferte Ware einschl. Verpackung Eigentum des Lieferers.
    Der Besteller ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Liefergegenstände weiter zu
    veräußern. Forderungen die ihm hieraus entstehen, tritt er bereits jetzt in voller Höhe des
    Rechnungsendbetrages ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren
    Abtretung ermächtigt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen,
    wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordentlich nachkommt. Der Lieferer hat
    jederzeit Anspruch auf Auskunft über die entstandenen Forderungen und die Schuldner dieser
    Forderungen, sowie auf Herausgabe der zu deren Durchsetzung erforderlichen Unterlagen.
    Wird der Liefergegenstand des Lieferers durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet, so
    finden Verarbeitung oder Umbildung für den Lieferer statt. Wird der Liefergegenstand mit
    anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, bzw. verbunden, so
    erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
    Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der
    Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
    für die Vorbehaltsware selbst. In gleicher Weise erwirbt der Lieferer Miteigentum im Falle der
    Vermischung. Der Besteller
    verpflichtet sich bereits jetzt, jederzeit das Eigentum des Lieferers zustande zu bringen. Der
    Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer. Der Lieferer
    verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
    freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
    sind, um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten (Forderungen bzw.
    Gegenstände) gilt folgendes: Für die Gegenstände wird der Schätzwert zum Zeitpunkt der
    Entscheidung über das Freigabeverlangen zugrundegelegt. Für die Forderungen wird der
    Nennwert der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Entscheidung über das
    Freigabebegehren zugrundegelegt.

  7. Wird dem Lieferer nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der
    Vermögensverhältnisse des Bestellers (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    Zahlungsschwierigkeiten, o.ä.) bekannt, ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungsbedingungen
    entsprechend zu ändern, insbesondere nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Von
    Liefereinteilungen kann sich der Lieferer einseitig lösen.

  8. Werden vom Lieferer Teillieferungen vorgenommen, so ist er berechtigt, Teilzahlungen zu
    fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach
    Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom restlichen Auftrag zurückzutreten und
    Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

III. Formen

  1. Die Formeinsätze für das Stammformensystem des Lieferers, die vom Lieferer selbst oder in
    seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der
    Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich
    für Aufträge des Bestellers verwendet.

  2. Der Lieferer bewahrt die Einsätze der Prototypenformen für Nachbestellungen mit der Sorgfalt
    , die er in eigener Angelegenheit übt, auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz
    sachgemäßer Behandlung und ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des
    Lieferers entstehen. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung,
    die aus dem normalen Formenverschleiß/-gebrauch erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht
    erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Lieferung keine
    weiteren Bestellungen eingehen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt ebenfalls, wenn die vom
    Lieferer grundsätzlich garantierte Produktionsmenge von 150 Stück bzw. Satz inklusive von
    20 % Anfahrteile überschritten ist.

  3. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht bezahlt, kann der Lieferer die
    für diesen Auftrag bestimmten Formeinsätze beliebig weiterverwenden.

  4. Zu einem Abzug der Formeinsätze ist der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers nur
    berechtigt, wenn der Lieferer aus einem grob fahrlässigen Verschulden entweder den
    Lieferverpflichtungen nicht nachkommt oder aber wenn er Preiserhöhungen fordert, die die
    normalen Teuerungsraten überschreiten.

IV. Schutzrechte

  1. Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom
    Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber
    die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte
    Dritter nicht verletzt werden.

  2. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht
    die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder
    Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er - ohne zur Prüfung der
    Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des
    Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der
    aufgewendeten Kosten vom Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis
    vorbehalten, dass der Dritte in seinen Rechten nicht verletzt ist. Dieser Nachweis ist in gleich
    starker Form zu führen, wie die Inanspruchnahme des Lieferers durch den Dritten.

  3. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen Dritter
    unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der
    Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der
    Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuß zu leisten.

  4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein
    Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach
    Abgabe des Angebotes zu vernichten.

V. Beistellteile

  1. Werden Beistellteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den
    Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag
    von 5 – 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuß anzuliefern, und zwar rechtzeitig,
    in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine
    ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist.

  2. Mängel der beigestellten Teile rügt der Lieferer unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines
    ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten
    Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Abnehmers verzichtet.

  3. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt
    die Haftung des Lieferers für Verzugsfolgen. Er ist insbesondere berechtigt, die weitere
    worden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer erwachsende
    Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.

VI. Lieferfrist Werkzeuge

  1. Die Lieferfrist für Werkzeuge beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
    erforderlichen Unterlagen und der verbindlichen Daten.

VII. Lieferfrist Fertigwaren

  1. Die Lieferfrist für Fertigwaren beginnt mit Auftragsbestätigung durch den Lieferer.

  2. Vorbehaltlich der verbindlichen Bestellung werden Versandweg und Versandart nach bestem
    Ermessen vom Lieferer gewählt.

  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht jegliches Interesse des Bestellers an der
    Teillieferung fehlt.

  4. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen
    vorzunehmen, außer derartige Abweichungen sind dem Besteller unzumutbar.

  5. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der
    Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag
    zurücktreten.

  6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder
    vollständige Arbeitseinstellung beim Lieferer bedingen, wie beispielsweise Materialmangel,
    Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung,
    Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, soweit diese Störungen
    nicht vom Lieferer zu vertreten sind und von ihm mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu
    überwinden sind. Diese Regelungen zur höheren Gewalt gelten entsprechend bei
    Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Lieferers oder in Drittbetrieben. Rechtmäßige
    Arbeitskämpfe (auch in Drittbetrieben) entbinden den Lieferer insbesondere von der Haftung
    wegen Verzuges und Unmöglichkeit. Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen im Betrieb des
    Lieferers oder in Drittbetrieben haftet der Lieferer insbesondere für Verzug und Unmöglichkeit
    nur im Falle des Verschuldens.

  7. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, innerhalb einer
    angemessenen Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten
    und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme vom Lieferer verlangt und vom
    Auftraggeber abgelehnt wird, kann sofortige Schadenersatzzahlung auch vor Fertigstellung
    der Ware gefordert werden. Hat demgemäß der Lieferer die Abnahme verlangt, so lagern
    Rohstoffe, bereits gefertigte Halbfertigteile usw., die zur Fertigstellung der Ware erforderlich
    ist, so wie die Ware, sobald sie fertiggestellt ist, von da an auf Rechnung und Gefahr des
    Bestellers beim Lieferer.

  8. Wenn der Lieferer nicht nach Absatz VII, 7 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der
    Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.

VIII. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr (Leistungs- und Gegenleistungsgefahr) geht mit der Bereitstellung der Ware beim
    Lieferer und Mitteilung der Bereitstellung bzw. bei fest vereinbarten Abholungstermin mit
    Bereitstellung und Verstreichen der Abholungstermine auf den Besteller über, spätestens mit
    Übergabe der Ware an den Besteller, bzw. an eingeschaltete Transportpersonen.
    Leistungsort ist das jeweilige Auslieferungswerk des Lieferers.

  2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die
    Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird
    die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.

IX. Gewährleistung/Haftung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der gefertigten Waren sind die Durchschnitts-
    Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat, bzw. sonst
    verbindlich vereinbarte Spezifikationen.

  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgußteilen sowie für ihre praktische Eignung
    trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer
    beraten wurde. Im übrigen gelten für die Verpflichtungen des Lieferers nur die in Ziffer 1
    genannten Ausfallmuster, sowie sonst einschlägige Spezifikationsunterlagen Zeichnungen,
    schriftliche Spezifikationen).

  3. Sofern zur Gewährleistung berechtigte Mängel der Ware vorliegen, behält sich der Lieferer
    vor, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Schlagen
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, bleiben die Rechte des Bestellers auf Wandlung
    oder Minderung unberührt. Sofern Gewährleistungsrechte wegen Mangelhaftigkeit oder
    gelieferten Ware geltend gemacht werden, stehend dem Besteller wegen der Mangelhaftigkeit
    Zurückbehaltungsrechte nicht zu, bis nicht die Mängel anerkannt, entscheidungsreif oder
    rechtskräftig festgestellt sind.

X. Haftungsbeschränkung

  1. Der Lieferer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, wenn wesentliche
    Vertragspflichten verletzt werden. Diese Haftungsbegrenzungen gelten für sämtliche in
    Betracht kommende Haftungsgrundlagen. Im Falle der Haftung für zugesicherte
    Eigenschaften und im Bereich des Produkthaftungsgesetzes gelten die vorstehenden
    Einschränkungen nicht.

XI. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der
    Firma des Lieferers. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zuständig die für
    Bruckmühl zuständigen ordentlichen Gerichte.

  2. Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferanten auf diese Bedingungen, um sie
    für spätere Bestellungen allein maßgebend zu machen.

  3. Sofern einzelne Vereinbarungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufgrund
    bestehenden Gesetzes unwirksam sind oder werden, werden dadurch ihre Gültigkeit und die
    Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

  4. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluß
    der Kollisionsregeln und des internationalen/gemeinen Rechts, auch soweit es in das
    Deutsche Recht inkorporiert ist.

Stand 15.09.2009