element GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Anwendbarkeit
Gegenstand, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde, was der Besteller jeweils mit Auftragserteilung anerkennt.
Einkaufs- und Bestellbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich abgelehnt. Alle
Bestellungen und Aufträge, sowie etwaige besondere Zusicherungen des Lieferers bedürfen
der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Gegenstand, Art und Umfang der
Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Mündliche Nebenabreden werden nur
durch schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
II. Zahlung
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Für die Prototypenformen sind vom Werkzeugkostenanteil 100 % spätestens 30 Tage nach
dem Spritzgiessen der ersten Teile vom Besteller nach Rechnungsstellung sofort, netto, ohne
Skontoabzug zu bezahlen. -
Für Fertigwaren gewährt der Lieferer 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum. Wahlweise ist der Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird in
jedem Fall mit Lieferung fällig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. -
Die Preise gelten inkl. Verpackung, ab Werk, einschließlich Fracht.
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Sämtliche Zahlungen sind in EURO an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.
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Bei Lieferungen ins Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ihnen
entsprechenden Vereinbarungen. -
Bis zur völligen Bezahlung der Rechnung oder Gutschrift des Scheckbetrages bleibt die
gelieferte Ware einschl. Verpackung Eigentum des Lieferers.
Der Besteller ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Liefergegenstände weiter zu
veräußern. Forderungen die ihm hieraus entstehen, tritt er bereits jetzt in voller Höhe des
Rechnungsendbetrages ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren
Abtretung ermächtigt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen,
wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordentlich nachkommt. Der Lieferer hat
jederzeit Anspruch auf Auskunft über die entstandenen Forderungen und die Schuldner dieser
Forderungen, sowie auf Herausgabe der zu deren Durchsetzung erforderlichen Unterlagen.
Wird der Liefergegenstand des Lieferers durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet, so
finden Verarbeitung oder Umbildung für den Lieferer statt. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, bzw. verbunden, so
erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware selbst. In gleicher Weise erwirbt der Lieferer Miteigentum im Falle der
Vermischung. Der Besteller
verpflichtet sich bereits jetzt, jederzeit das Eigentum des Lieferers zustande zu bringen. Der
Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer. Der Lieferer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten (Forderungen bzw.
Gegenstände) gilt folgendes: Für die Gegenstände wird der Schätzwert zum Zeitpunkt der
Entscheidung über das Freigabeverlangen zugrundegelegt. Für die Forderungen wird der
Nennwert der abgetretenen Forderung im Zeitpunkt der Entscheidung über das
Freigabebegehren zugrundegelegt. -
Wird dem Lieferer nachträglich eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Bestellers (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Zahlungsschwierigkeiten, o.ä.) bekannt, ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungsbedingungen
entsprechend zu ändern, insbesondere nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Von
Liefereinteilungen kann sich der Lieferer einseitig lösen. -
Werden vom Lieferer Teillieferungen vorgenommen, so ist er berechtigt, Teilzahlungen zu
fordern. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, nach
Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom restlichen Auftrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
III. Formen
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Die Formeinsätze für das Stammformensystem des Lieferers, die vom Lieferer selbst oder in
seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der
Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich
für Aufträge des Bestellers verwendet. -
Der Lieferer bewahrt die Einsätze der Prototypenformen für Nachbestellungen mit der Sorgfalt
, die er in eigener Angelegenheit übt, auf und pflegt sie. Er haftet nicht für Schäden, die trotz
sachgemäßer Behandlung und ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des
Lieferers entstehen. Er trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung,
die aus dem normalen Formenverschleiß/-gebrauch erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht
erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Lieferung keine
weiteren Bestellungen eingehen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt ebenfalls, wenn die vom
Lieferer grundsätzlich garantierte Produktionsmenge von 150 Stück bzw. Satz inklusive von
20 % Anfahrteile überschritten ist. -
Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht bezahlt, kann der Lieferer die
für diesen Auftrag bestimmten Formeinsätze beliebig weiterverwenden. -
Zu einem Abzug der Formeinsätze ist der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers nur
berechtigt, wenn der Lieferer aus einem grob fahrlässigen Verschulden entweder den
Lieferverpflichtungen nicht nachkommt oder aber wenn er Preiserhöhungen fordert, die die
normalen Teuerungsraten überschreiten.
IV. Schutzrechte
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Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom
Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber
die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. -
Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht
die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder
Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er - ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des
Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der
aufgewendeten Kosten vom Besteller zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass der Dritte in seinen Rechten nicht verletzt ist. Dieser Nachweis ist in gleich
starker Form zu führen, wie die Inanspruchnahme des Lieferers durch den Dritten. -
Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadenersatzansprüchen Dritter
unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der
Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der
Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuß zu leisten. -
Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein
Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach
Abgabe des Angebotes zu vernichten.
V. Beistellteile
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Werden Beistellteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den
Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag
von 5 – 10 % je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuß anzuliefern, und zwar rechtzeitig,
in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine
ununterbrochene, ordnungsgemäße und rechtzeitige Verarbeitung möglich ist. -
Mängel der beigestellten Teile rügt der Lieferer unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Abnehmers verzichtet. -
Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt
die Haftung des Lieferers für Verzugsfolgen. Er ist insbesondere berechtigt, die weitere
worden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer erwachsende
Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.
VI. Lieferfrist Werkzeuge
- Die Lieferfrist für Werkzeuge beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen und der verbindlichen Daten.
VII. Lieferfrist Fertigwaren
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Die Lieferfrist für Fertigwaren beginnt mit Auftragsbestätigung durch den Lieferer.
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Vorbehaltlich der verbindlichen Bestellung werden Versandweg und Versandart nach bestem
Ermessen vom Lieferer gewählt. -
Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht jegliches Interesse des Bestellers an der
Teillieferung fehlt. -
Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen
vorzunehmen, außer derartige Abweichungen sind dem Besteller unzumutbar. -
Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der
Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag
zurücktreten. -
Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder
vollständige Arbeitseinstellung beim Lieferer bedingen, wie beispielsweise Materialmangel,
Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung,
Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer, soweit diese Störungen
nicht vom Lieferer zu vertreten sind und von ihm mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu
überwinden sind. Diese Regelungen zur höheren Gewalt gelten entsprechend bei
Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Lieferers oder in Drittbetrieben. Rechtmäßige
Arbeitskämpfe (auch in Drittbetrieben) entbinden den Lieferer insbesondere von der Haftung
wegen Verzuges und Unmöglichkeit. Bei rechtswidrigen Arbeitskämpfen im Betrieb des
Lieferers oder in Drittbetrieben haftet der Lieferer insbesondere für Verzug und Unmöglichkeit
nur im Falle des Verschuldens. -
Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, innerhalb einer
angemessenen Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten
und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme vom Lieferer verlangt und vom
Auftraggeber abgelehnt wird, kann sofortige Schadenersatzzahlung auch vor Fertigstellung
der Ware gefordert werden. Hat demgemäß der Lieferer die Abnahme verlangt, so lagern
Rohstoffe, bereits gefertigte Halbfertigteile usw., die zur Fertigstellung der Ware erforderlich
ist, so wie die Ware, sobald sie fertiggestellt ist, von da an auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers beim Lieferer. -
Wenn der Lieferer nicht nach Absatz VII, 7 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der
Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
VIII. Gefahrenübergang
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Die Gefahr (Leistungs- und Gegenleistungsgefahr) geht mit der Bereitstellung der Ware beim
Lieferer und Mitteilung der Bereitstellung bzw. bei fest vereinbarten Abholungstermin mit
Bereitstellung und Verstreichen der Abholungstermine auf den Besteller über, spätestens mit
Übergabe der Ware an den Besteller, bzw. an eingeschaltete Transportpersonen.
Leistungsort ist das jeweilige Auslieferungswerk des Lieferers. -
Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die
Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird
die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden versichert.
IX. Gewährleistung/Haftung
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Maßgebend für Qualität und Ausführung der gefertigten Waren sind die Durchschnitts-
Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat, bzw. sonst
verbindlich vereinbarte Spezifikationen. -
Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgußteilen sowie für ihre praktische Eignung
trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer
beraten wurde. Im übrigen gelten für die Verpflichtungen des Lieferers nur die in Ziffer 1
genannten Ausfallmuster, sowie sonst einschlägige Spezifikationsunterlagen Zeichnungen,
schriftliche Spezifikationen). -
Sofern zur Gewährleistung berechtigte Mängel der Ware vorliegen, behält sich der Lieferer
vor, die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Schlagen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, bleiben die Rechte des Bestellers auf Wandlung
oder Minderung unberührt. Sofern Gewährleistungsrechte wegen Mangelhaftigkeit oder
gelieferten Ware geltend gemacht werden, stehend dem Besteller wegen der Mangelhaftigkeit
Zurückbehaltungsrechte nicht zu, bis nicht die Mängel anerkannt, entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt sind.
X. Haftungsbeschränkung
- Der Lieferer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt werden. Diese Haftungsbegrenzungen gelten für sämtliche in
Betracht kommende Haftungsgrundlagen. Im Falle der Haftung für zugesicherte
Eigenschaften und im Bereich des Produkthaftungsgesetzes gelten die vorstehenden
Einschränkungen nicht.
XI. Gerichtsstand
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Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrage erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der
Firma des Lieferers. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zuständig die für
Bruckmühl zuständigen ordentlichen Gerichte. -
Bei späteren Bestellungen genügt der Hinweis des Lieferanten auf diese Bedingungen, um sie
für spätere Bestellungen allein maßgebend zu machen. -
Sofern einzelne Vereinbarungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufgrund
bestehenden Gesetzes unwirksam sind oder werden, werden dadurch ihre Gültigkeit und die
Gültigkeit des Vertrages nicht berührt. -
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluß
der Kollisionsregeln und des internationalen/gemeinen Rechts, auch soweit es in das
Deutsche Recht inkorporiert ist.
Stand 15.09.2009